STATUTEN vom 16.11.2021

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
 
(1) Der Verein führt den Namen Wiener Bibliophilen-Gesellschaft (im Folgenden kurz: WBG) und hat seinen Sitz in Wien.

(2) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die ganze Welt. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK UND MITTEL
 
(1) Die WBG bezweckt die gegenseitige Förderung der Interessen von Bücherfreunden. Insbesondere sucht sie das Interesse am Sammeln, Bewahren und Erhalten von Druck- und Schriftwerken zu befördern, die nach Form und Inhalt kulturelle Werte repräsentieren. Durch ihre Aktivitäten soll das Verständnis für alle Belange der Bibliophilie gestärkt und Kenntnisse über Buchgeschichte, Buchkunst und Buchwissenschaft verbreitet werden. Die Gesellschaft will auf diese Weise zur Pflege der Buchkultur beitragen.


(2) Diese Zwecke sollen erreicht werden durch 
a. Herausgabe von qualitätsvoll ausgestatteten Publikationen aus dem Gebiete der Bibliophilie, wie Handbücher, Bibliographien, Monographien, Neudrucke, insbesondere österreichischer Autor/innen, die auf dem Wege des Buchhandels nicht zu beziehen sind,
b. Veranstaltung von wissenschaftlichen Diskussionen, Lesungen, Vorträgen, Führungen durch Kunst- und Kulturinstitutionen,
c. Herausgabe von gelegentlich oder periodisch erscheinenden Mitteilungen der Gesellschaft,
d. Organisation von geselligen und freundschaftlichen Zusammenkünften der Mitglieder
e. Führung eines Archivs und einer Bibliothek.
 
(3) Die Tätigkeiten der WBG sind nicht auf Gewinn gerichtet. Sie verfolgt nach ihren Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34-47 BAO).
 
(4) Die zur Erreichung der Zwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
a. Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag),
b. Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen,
c. allfällige Erträge aus Veranstaltungen,
d. unentgeltliche Zuwendungen von materiellen und immateriellen Werten, 
e. Subventionen.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT
 
(1) Die Mitglieder der WBG gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
 
(2) Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen. Sie haben den von der Generalversammlung jeweils festgesetzten Jahresbeitrag unaufgefordert im ersten Quartal eines Kalenderjahres zu entrichten.
 
(3) Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung natürliche Personen ernannt werden, die den Zweck der Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert oder auf dem Gebiete der Bibliophilie sich besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit.
 
(4) Mitglied kann prinzipiell jede interessierte Person werden. Die Anmeldung als Mitglied der WBG erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die definitive Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit entscheidet, welche ohne Angabe von Gründen jedoch auch verweigert werden kann. Die Entscheidung des Vorstands ist der/dem Kandidatin/Kandidaten bekanntzugeben.
 
(5) Die Zahl der Mitglieder ist auf dreihundert beschränkt.
 
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
 
(7) Der Austritt kann nur zum Ende jedes Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
 
(8) Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Jahresbeitrages gegenüber der WBG im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds – eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen der WBG gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen vier Wochen wieder rückgängig gemacht werden.
 
(9) Der Ausschluss eines Mitglieds aus der WBG kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigen Gründen beschlossen werden. Als solche gelten insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen der WBG und dem Mitglied nachhaltig erschüttert. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Mitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das gesellschaftsinterne Schiedsgericht offen (§ 9). Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Mitglieds.
 
(10) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung beschlossen werden.


§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
 
(1) Die Mitglieder haben das Recht auf den unentgeltlichen Bezug der im Laufe des Jahres von der WBG ausgehenden Veröffentlichungen, soweit diese nicht als Sonderpublikationen veröffentlicht und bezeichnet werden.
 
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der WBG teilzunehmen.
 
(3) Ordentlichen Mitgliedern wie Ehrenmitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung zu.
 
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der WBG nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck dieser Gesellschaft schadet. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
 
(5) Die ordentlichen Mitglieder sind zur unaufgeforderten pünktlichen Zahlung des Jahresbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
(6) Die Mitglieder sind mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten lt. Art. 13 DSGVO einverstanden. (vgl. Datenschutzerklärung der WBG)


§ 5 VEREINSORGANE
 
(1) Die Geschäfte der WBG werden durch die Generalversammlung und durch den Vorstand besorgt. Weitere Organe der Gesellschaft sind die Rechnungsrevisor/innen und das Schiedsgericht.


§ 6 GENERALVERSAMMLUNG
 
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsrevisoren binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
 
(2) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.
 
(3) Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsrevisoren berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
 
(4) Zusätzliche Anträge zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung der Gesellschaft können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Mitglieder eingebracht werden.
 
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
 
(6) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
(7) Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder durch welche die WBG aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
 
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende der WBG, in deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die/der Versammlungsleiter/in kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlung Gäste zulassen.
 
(9) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands,
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren,
c. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten,
d. Beschlussfassung über den Voranschlag,
e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder,
g. Änderung der Statuten sowie über die Auflösung der WBG.


§ 7 VORSTAND
 
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der WBG im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus mindestens sieben Personen, welche von der Generalversammlung für jeweils drei Jahre bestellt werden. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Der Vorstand besteht u.a. aus einer/m Vorsitzenden, einer/m Schriftführer/in und einer/m Schatzmeister/in. In den Vorstand können weitere Mitglieder gewählt oder kooptiert werden, denen besondere Aufgaben zugeteilt werden können.
 
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Fällt der Vorstand auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsrevisor/innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
 
(3) Vorstandssitzungen werden von der/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von deren/dessen 
Stellvertreter/in, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch die/der Stellvertreter/in auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen 
Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
 
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesend sind. Er fasst, mit Ausnahme der bei Aufnahme von Mitgliedern erforderlichen Zweidrittelmehrheit, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit – bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. 
 
(5) Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.
 
(6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
 
(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung der WBG. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten: 
a. Planung und Erstellung eines Veranstaltungsprogramms im Sinne der Förderung des Gesellschaftszweckes, 
b. Planung, Umsetzung und Vertrieb der von der WBG herausgegebenen Publikationen, 
c. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses, 
d. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung, 
e. Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, 
f. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 
g. Führung einer Mitgliederliste. 
 
(8) Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder 
a. Die/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Die/der Schriftführer/in unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Führung dieser Geschäfte. 
b. Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, bei deren/dessen Verhinderung ihr/sein Stellvertreter/in. 
c. Die/der Vorsitzende vertritt die WBG nach außen. Schriftliche Ausfertigungen wie öffentliche Verlautbarungen oder Verträge der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Vorsitzenden und der/des Schriftführer/in. 
d. Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften der/des Vorsitzenden und der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters. Für größere Ausgaben wie etwa den Auftrag zur Herstellung einer Jahresgabe ist ein Vorstandsbeschluss einzuholen. Die/der Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft verantwortlich. 

e. Bei Gefahr in Verzug ist die/der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.


§ 8 RECHNUNGSREVISOR/INNEN
 
(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisor/innen für die Amtszeit von einem Jahr, deren Wiederwahl unbegrenzt möglich ist. Sie müssen nicht unbedingt Mitglieder der WBG sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.
 
(2) Die Rechnungsrevisor/innen haben die Finanzgebarung der WBG im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsrevisor/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsrevisor/innen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der WBG aufzuzeigen.


§ 9 SCHIEDSGERICHT
 
(1) Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden, in das jede Streitpartei sich ein Mitglied der Gesellschaft als Schiedsrichter wählt, die dann beide gemeinsam innerhalb von vierzehn Tagen ein drittes Mitglied als Vorsitzende/n des Schiedsgerichts bestimmen. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los.
 
(2) Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die/der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat.


§ 10 AUFLÖSUNG
 
(1) Die freiwillige Auflösung der WBG kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, die einerseits diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und andererseits in der zwei Drittel der gesamten Mitglieder vertreten sein und drei Viertel der Anwesenden der Auflösung zustimmen müssen. Falls die geforderte Mitgliederzahl nicht erreicht werden kann, ist binnen Monatsfrist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, jedoch auch mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung Beschluss fassen kann.
 
(2) Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist die/der Vorsitzende die/der vertretungsbefugte Liquidator/in.
 
(3) Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung der WBG oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.